'91
Satzung
der bediensteten außerplanmäßigen Professoren
und Privatdozenten der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät
Vom 5. Februar 1969
Die bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät haben am 16. Januar 1969
gemäß Artikel 33 Absatz 1 und 3 der Verfassung der Universität des Saarjandes
vom 9, Januar 1969 (Dienstbl. S. 125) folgende Satzung beschlossen,
die nach Zustimmung des Senats hiermit verkündet wird.
Artikel 1
Die Vertreter der bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
im Senat sowie in Organen und Einrichtungen der Fakultät und ihre
Stellvertreter werden von der Vollversammlung unmittelbar und in geheimer
Wahl gewählt.
Artikel 2
(1) Der Vertreter der bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
im Senat (Senator) und sein Stellvertreter werden in gesonderten
Wahlgängen gewählt. Bei den Wahlen hat jeder bedienstete außerplanmägige
Professor oder Privatdozent eine Stimme. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl
erreicht.
(2) Die Vertreter der bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
im Fakultätsrat und ihre Stellvertreter werden in gesonderten Wahl-Jängen
gewählt. Bei den Wahlen hat jeder bedienstete außerplanmäßige Professor
und Privatdozent soviel Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Ge -
wählt sind die Personen, die die höchste Stimmenzahl erreichen.
(3) Scheidet ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter vor Ende seiner Amtszeit
aus, so können gemäß Absatz 1 oder 2 Ersatzwahlen vorgenommen werden,
(4) Die Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich der Feststellung des
Wahlrechts regelt die Vollversammlung durch Beschluß. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 3
Ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter hat sich unverzüglich über die Annahme
der Wahl zu erklären. Wird die Annahme nicht fristgerecht erklärt, so
gilt sie als verweigert.