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Arti' 1
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Die Vollversammlung kann
1. zu Gegenständen der Verhandlungen im Senat sowie in Organen und Einrichtungen
der Fakultät Stellung nehmen,
2. einzelnen Vertretern die Verpflichtung auferlegen
a) die Stellungnahme nach Nr. 1 in den Beratungen der in Nr. 1 genannten
Organe und Einrichtungen darzulegen,
9) nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3 Satz 2, Artikel 20 Absatz 7
Satz 1 der Universitätsverfassung zu berichten, soweit nicht Schweige-Dflicht
besteht,
3. zur Vorbereitung ihrer Beratungen oder zur Durchführung ihrer Beschlüsse
Ausschüsse einzusetzen.
Saarbrücken, den 5, Februar 1969
Der Rektor
Professor Dr. W. Maihofer