Full text : 1969 (0013)

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Artikel 3

Ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter hat sich unverzüglich über die Annahme
 ‚der Wahl zu erklären. Wird die Annahme nicht fristgerecht erklärt, so
gilt sie als verweigert,

Artikel 4

Die Amtszeit der Vertreter in Organen und Einrichtungen der Fakultät und
ihrer Stellvertreter beträgt ein Jahr. Vor der Wahl kann durch Beschluß ‘der
Vollversammlung bestimmt werden, d& die Amtszeit zwei oder drei Jahre
beträgt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebe -
nen Stimmen.

Artikel 5

Die Stellvertreter der Vertreter im Fakultätsrat sind nach der Reihenfolge der
Stimmenzahlen zur Stellvertretung eines verhinderten Vertreters berufen. Bei
Gleichheit der Stimmenzahl entscheidet das Los.

Artikel 6

(1) Die Vollversammtung wird von dem Senator einberufen und geleitet.
{2} Die Vollversammlung ist einzuberufen:
1. zu den erforderlichen Wahlen,
2. wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangt.

{3) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen
dem Tage der Absendung der Einberufung und dem Tage der Versammlung
müssen zwei Arbeitstage liegen.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig wenn ein Drittel der zum betreffenden
 Tagesordnungspunkt stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht nach Absatz 3 angekündigt
worden ist, können Beschlüsse nur unter dem Vorbehalt gefaßt werden, daß
auf Widerspruch erneut zu beschließen ist
(6) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
 und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Vollversammlung regelt die Vertretung des Senators im Vorsitz. Bis zu
dieser Regelung übernehmen die gewählten Vertreter im Fakultätsrat in der
Reihenfolge ihres Habilitationsalters die Stellvertretung im Vorsitz.
            
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