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Satzung .
der bediensteten außerplanmäßigen Professoren
und Privatdozenten der Philosophischen Fakultät
Vom 5. Februar 1969
Die bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten der
Philosophischen Fakultät haben am 21. Januar 1969 gemäß Artikel 33 Absatz
1 und 3 der Verfassung der Universität des Saarlandes vom 9. Januar 1969
(Dienstbl. S. 125) folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung des
Senats hiermit verkündet wird.
Artikel 1
Die Vertreter der bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
im Senat sowie in Organen und Einrichtungen der Fakultät und
ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier,
gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Artikel 2
(1) Der Vertreter der bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
im Senat (Senator) und sein Stellvertreter werden in gesonderten
Wahlgängen gewählt. Bei den Wahlen hat jeder bedienstete außerplanmäßige
Professor oder Privatdozent eine Stimme, Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl
erreicht.
(2) Die Vertreter der bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
im Fakultätsrat und ihre Stellvertreter werden in gesonderten
Wahlgängen gewählt. Bei den Wahlen hat jeder bedienstete außerplanmäßige
Professor oder Privatdozent soviel Stimmen, wie Personen zu wählen sind.
Gewählt sind die Personen, die die höchsten Stimmenzahlen erreichen.
(3) Scheidet ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter vor Ende seiner Amtszeit
aus, so können gemäß Absatz 1 oder 2 Ersatzwahlen vorgenommen werden.
(4) Die Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich der Feststellung des
Wahlrechts regelt die Vollversammlung durch Beschluß. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.