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2. einzelnen Vertretern die Verpflichtung auferlegen
a) die Stellungnahme nach Nr. 1 in den Beratungen der in Nr, 1 genannten
Organe und Einrichtungen darzulegen,
b) nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Satz 2, Artikel 20 Absatz 7,
Satz 1 der Universitätsverfassung zu berichten, soweit nicht Schweigeoflicht
besteht
3. zur Vorbereitung ihrer Beratungen oder zur Durchführung ihrer Beschlüsse
Ausschüsse einsetzen.
Saarbrücken, den 5. Februar 1969
Der Rektor
Professor Dr. W. Maihofer