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(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht nach Absatz 3 angekündigt
worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden,
(6) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist,
(7) Die Vollversammlung regelt die Vertretung des Senators im Vorsitz. Bis
zu dieser Regelung übernehmen (die gewählten Vertreter im Fakultätsrat
oder) die Mitglieder des Fakultätsrates in der Reihenfolge ihres Habilitationsalters
die Stellvertretung im Vorsitz,
Artikel 8
Die Vollversammlung kann zu Gegenständen der Verhandlungen im Senat,
sowie in Organen und Einrichtungen der Fakultät Stellung nehmen.
Saarbrücken, den 12. Februar 1969
Der Rektor
Professor Dr. W. Maihofer