Full text : 1969 (0013)

Gewählt sind die Personen, die die höchsten Stimmenzahlen erreichen,
(3) Scheidet ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter vor Ende seiner Amtszeit
 aus, so können gemäß Absatz 1 oder 2 Ersatzwahlen vorgenommen werden.


(4) Die Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich der Feststellung des
Wahlrechts regelt die Vollversammlung durch Beschluß. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,

Artikel 4

Ein gewählter Vertreter oder Stellvertreter hat sich unverzüglich über die Annahme
 der Wahl zu erklären, Wird die Annahme nicht fristgerecht erklärt,
so gilt sie als verweigert.

Artikel 5

Die Amtszeit der Vertreter in‘ Organen und Einrichtungen der Fakultät und
ihrer Stellvertreter beträgt ein Jahr. Vor der Wahl kann durch Beschluß der
Vollversammlung bestimmt werden, daß die Amtszeit zwei oder drei Jahre
beträgt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
 Stimmen.

Artikei 6

Die Stellvertreter der Vertreter im Fakultätsrat sind nach der Reihenfolge der
Stimmenzahlen zur Stellvertretung eihes verhinderten Vertreters oder Stellvertreters
 berufen, Bei Gleichheit der Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Artikel 7

(1) Die Vollversammlung wird von dem Senator einberufen und geleitet.
{2) Die Vollversammlung ist einzuberufen:
a) zu den erforderlichen Wahlen;

b) wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen
dem Tage der Absendung der Einberufung und dem Tage der Versammlung
müssen zwei Werktage liegen.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
 ist.
            
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