grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das Konzil durch Bejahung oder Verneinung.
Das Konzil kann beschließen, die Frage nicht zu beantworten.
(2) Der Rektor kann die Fassung einer von ihm vorgelegten Frage in der
Sitzung ändern,
D. Anfragen von Mitgliedern
Ss 19
(1) Anfragen von allgemeinem Interesse an den Rektor oder an das Konzil
können in jeder Sitzung des Konzils gestellt werden. Sie sind Verhandlungsgegenstand,
auch wenn sie in der Einberufung nicht bezeichnet worden sind.
(2) Das Konzil kann beschließen,
I, eine Anfrage wegen Fehlens eines allgemeinen Interesses nicht zu
behandeln,
2. die Sitzung zur Vorbereitung der Behandlung der Anfrage zu vertagen,
3. die Behandlung der Anfrage der nächsten Sitzung des Konzils zu überlassen.
(3) Das Konzil kann seine Meinung zum Gegenstand der Anfrage durch
Resolution zum Ausdruck bringen. S 11 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechend
Anwendung.
Verkündet nach Annahme des Protokolls der Sitzung des Konzils am 18.
November 1968.
Saarbrücken, den 19, November 1968
Der Rektor
Professor Dr. W. Maihofer