Full text : 1969 (0013)

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(2) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Konzil gewählt. Das Konzil
kann die Auswahl anderen Organen oder Wahlgremien der Universität überlassen.


VI. Bestimmungen zu einzelnen Verhandlungsgegenständen

A. Wahl des Rektors und des Prorektors

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(1) Der Sitzungsleiter teilt dem zum Rektor oder zum Prorektor Gewählten
die Wahl mit und fordert ihn auf, dem Konzil zu erklären, ob er die Wahl
annehme. Mitteilung und Aufforderung erfolgen
1. in der Sitzung, wenn der Gewählte anwesend ist,
2. durch eingeschriebenen Brief, wenn der Gewählte nicht anwesend ist.
{2) Der Gewählte kann die Annahme oder die Ablehnung der Wahl erklären
1. mündlich in der Sitzung,
2. durch Schreiben an das Konzil zu Händen des Rektors,
(3) Die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr, 1 bezeichneten Erklärungen
sind durch Aufnahme in das Sitzungsprotokoll festzustellen.
(4) Die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Erklärungen sind
dem Sitzungsprotokoll im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Gibt der Gewählte innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang der
Aufforderung (Abs. 1. Satz 2) keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.
 Die Aufforderung gilt als an dem Tag zugegangen, der dem Tage folgt,
an dem die Aufforderung unter der privaten oder dienstlichen Adresse des
Empfängers zur Post aufgegeben worden ist.

B. Verfassungsänderungen

& 17

Soll das Konzil einberufen werden, um über einen Antrag auf Änderung der
Universitätsverfassung zu verhandeln, so hat der Antragsteller einen Entwurf
des vorgeschlagenen Beschlusses vorzulegen. Dem Entwurf soll eine Begründung
 beigefügt werden.

C. Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
iQ

5

(1) Über eine dem Konzil vom Rektor oder vom Senat vorgeleate Frage von
            
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