Full text : 1969 (0013)

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3

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(1) Das Protokoll enthält:
1. die Bezeichnung der Sitzung,

2. die Gegenstände der Verhandlungen,
3. den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung,

4. den Namen der anwesenden Mitglieder unter Angabe der Gegenstände, an
deren Verhandlung sie nicht teilgenommen haben,
(2) Der Gang der Verhandlungen ist nur im allgemeinen anzugeben.
(3) Durch Aufnahme in das Protokoll sind neben den in & 16 Abs. 3 bezeichneten
 Erklärungen festzustellen:

1. die zum Gegenstand der Verhandlung oder zur Geschäftsordnung gestellten
 Anträge,

2. Erklärungen eines Mitglieds, deren Aufnahme von dem Mitglied verlangt
wird,

3. die Beschlüsse des Konzils,

4. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen, wenn die Feststellung von einem
 Mitglied beantragt wird,

5. bei offenen Abstimmungen die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird.

(4) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich,
die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet über die Fassung des Protokolls
das Konzil.

Ss 14

{1} Das Sitzungsprotokoll wird durch Beschluß des Konzils festgestellt.
[2) Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage eines Entwurfs. Der Rektor
und der Schriftführer sind verpflichtet, dem Konzil einen Entwurf vorzulegen.

(3) Die festgestellten Sitzungsprotokolle können von den Mitgliedern des
Konzils eingesehen werden.

V.

<ommissiunen

(1) Das Konzil kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Kommissionen
bilden. -
            
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