4. der vom Konzil zu beschließenden Verfahrensfragen (Feststellung von
Protokollen,Änderung der Geschäftsordnung, Errichtung von Kommissio-7en
u.ä.).
Die nähere Angabe kann in der Weise erfolgen, daß auf ein Schriftstück verwiesen
wird, das für die Mitglieder des Konzils innerhalb der Einberufungsfrist
(S 3 Abs. 2) im Rektorat und in den Dekanaten zur Einsicht offengelegt
Mirch
1. Sitzungen
Die Sitzungen des Konzils werden vom Rektor geleitet.
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(1) Das Konzil kann gestatten, daß Personen, die nicht dem Konzil angehören,
mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Gestattung soll
erteilt werden, um die Vertretung vorr Mitgliedern der Universität, die nicht
dem Konzil angehören, zu gewährleisten.
{2) Der Rektor kann Personen, deren er zu seiner Unterstützung in der
Sitzungsleitung oder in der Berichterstattung bedarf, die Teilnahme an der
Sitzung mit beratender Stimme gestatten.
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(1) Das Konzil entscheidet auf Antrag
}. über die Reihenfolge der Verhandlungen (Tagesordnung),
2. über das Verfahren der Verhandlungen einschließlich der Beschlußfassung
oder Abstimmung, soweit in der Universitätsverfassung oder in dieser
Ordnung keine Bestimmung getroffen ist,
3. über die Dauer sowie über. die Unterbrechung und die Fortsetzung
(Vertagung) der Sitzung,
A. über den Widerruf oder die Aussetzung einer Gestattung nach 8 6 Abs. 1,
5. über die Aussetzung einer Gestattung nach 8 6 Abs. 2.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen, Über Anträge gemäß
Abs. 1 Nr. 2 wird offen abgestimmt.
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(1) Das Recht der Entscheidung über das Verfahren der Verhandlungen
(S 7 Abs. 1 Nr. 2) umfaßt die Befugnis, die Aussprache zu begrenzen