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Apotheke
(1) Der Leiter der Apotheke hat für die ordnungsgemäße Versorgung der
Kliniken und Institute mit Medikamenten, Verbandstoffen, Chemikalien, Reagenzien
usw. zu sorgen und ist für die Beachtung der für die Apotheke
maßgeblichen Gesetze und Vorschriften verantwortlich.
(2) Er ist Vorgesetzter des Personals der Apotheke.
(3) Die Fachaufsicht wird vom Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
- Abteilung Gesundheitswesen - wahrgenommen.
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Rechte und Pflichten der Bediensteten
Die Rechte und Pflichten der Bediensteten ergeben sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen,
Tarifverträgen und Arbeitsverträgen, Sie werden im Rahmen
der rechtlichen Vorschriften durch Dienstanweisungen der zuständigen Stellen
näher bezeichnet.
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Allgemeine Ordnungen
Die Direktion erläßt zur Sicherung eines geordneten Betriebsablaufs und Geschäftsganges
a) Rahmenbestimmungen für die Benutzung der Einrichtungen der Universitätskliniken,
b}) eine allgemeine Hausordnung,
c) eine allgemeine Dienstordnung und erforderlichenfalis besondere Dienstanweisungen
für einzelne Dienstzweige,
d) eine Geschäftsordnung,
e) eine Feuerlöschordnung und einen Katastrophenplan.
5.18
Diese Verwaltungsordnung tritt:am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.