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pflichtet, gegenüber dem nachgeordneten Dienst darauf hinzuwirken, daß die
zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich verwendet werden.
(2) Die mit den Dienstaufgaben zusammenhängenden ärztlichen Leistungen,
ärztlichen Sachleistungen und reinen Sachleistungen (besondere Unkosten)
sind soweit möglich, mit dem Personal, den Geräten und Einrichtungen der
Universitätskliniken zu bewirken. Diesen stehen Personal, Geräte und Einrichtungen
der Universität, die im Rahmen der Universitätskliniken eingesetzt
sind, gleich. Ausnahmen von der Regel des Satzes 1 bedürfen der Zustimmung
der Direktion.
(3) Personen, die weder vom Saarland noch von der Universität angestellt oder
zur Ausbildung zugelassen sind, dürfen vom Klinik-/Institutsdirektor nur
mit vorheriger Zustimmung der Direktion beschäftigt werden. Nicht im Dienst
der Universitätskliniken oder der Universität stehende Personen dürfen Räume,
Einrichtungen oder Personal der Universitätskliniken nur mit Zustimmung
der Direktion zur Verfügung gestellt werden.
(4) Wesentliche Änderungen in der Nutzung der Räume sowie die Errichtung
von Laboratorien, Untersuchungseinrichtungen und dergleichen bedürfen soweit
nicht schon nach 8 3 Abs. 3 die Zustimmung des Ministers für Arbeit,
Sozialordnung und Gesundheitswesen notwendig ist, der vorherigen Zustimmung
der Direktion.
(5) Geräte, Apparate, Instrumente und sonstige Einrichtungs- und Ausstat:
tungsgegenstände dürfen ohne vorherige Zustimmung der Direktion nicht
aufgestellt werden.
(6) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 3—5 ist den Aufgaben der
Kliniken und Institute nach 8 1 Abs. 1 Buchst. b) Rechnung zu tragen,
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Nebentätigkeit des Klinik-/Institutsdirektors
in den Universitätskliniken
(1) Der Klinik-/Institutsdirektor ist berechtigt, für seine Nebentätigkeit
Räume, Einrichtungen, Material und Personal der Universitätskliniken in an-Jgemessenem
Umfang in Anspruch zu nehmen.
(2) Die hiermit zusammenhängenden ärztlichen Leistungen, ärztlichen Sachleistungen
und reinen Sachleistungen (besondere Unkosten) sind — soweit
möglich — mit den Geräten und Einrichtungen der Universitätskliniken zu bewirken.
Im übrigen gilt $ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) In diesem Bereich stellt der Klinik-/Institutsdirektor den Bürobedarf
'Schreibmaterialien, Vordrucke, Postwertzeichen u.ä.) selbst. Ferngespräche