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Stellung und Aufgaben des Klinhik-/Institutsdirektors
(1) Der Klinik-/Institutsdirektor leitet unbeschadet der Zuständigkeit der
Direktion und der gesundheitsbehördlichen Aufsicht des Ministers für Arbeit,
Sozialordnung und Gesundheitswesen die Klinik bzw. das Institut selbständig.
In Angelegenheiten der Krankenhausplanung und der Ausführung des Klinik-/institutsbaues
wird er beteiligt.
{2) Der Klinik-/Institutsdirektor ist Vorgesetzter des Personals seiner Klinik
bzw. seines Instituts. Er ist gehalten, das Personal entsprechend den abgeschlossenen
Arbeits- bzw.. Ausbildungsverträgen und dem Ausbildungsstand
einzusetzen. Er hat dafür zu sorgen, daß die vertragliche oder tarifliche
Arbeitszeit beachtet wird.
(3) Dem Klinik-/Institutsdirektor obliegen als Dienstaufgaben ferner
a) die stationäre
b) die ambulante
Untersuchung und Behandlung und, soweit er diese nicht selbst durchführt,
die verantwortliche Leitung und Überwachung der Untersuchung
und Behandlung aller Kranken seiner Klinik/seines Instituts einschließlich
der Gutachten- und Beobachtungsfälle,
c) die ärztlichen Sachleistungen für alle Kranken seiner Klinik/seines Instituts
und, soweit er sie nicht selbst ausführt, die verantwortliche Leitung und
Überwachung der ärztlichen Sachleistungen, die in seiner Klinik/seinem
Institut erbracht werden,
d) die Beratung der Ärzte der anderen Fachrichtungen bei der Untersuchung
und Behandtung von Kranken im Bereich der Universitätskliniken,
e) erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt einer anderen
Fachrichtung die Mit-Untersuchung und: Mit-Behandlung und, soweit
er diese nicht selbst durchführt, die verantwortliche Leitung und Ü:-berwachung
der Mit-Untersuchung und Mit-Behandlung von Kranken im
Bereich der Universitätskliniken.
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Betrieb der Kliniken und Institute
(1) Der Klinik-/Institutsdirektor ist für den wirtschaftlichen Betrieb der Klinik
unbeschadet der klinischen Erfordernisse mit verantwortlich. Er ist auch ver-