Full text : 1969 (0013)

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I

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Der Ärztliche Direktor

Die Direktoren der in & 2 Abs. 1 genannten Kliniken und Institute wählen
jedes zweite Jahr zum 1. Januar aus ihren Reihen den Ärztlichen Direktor mit
einfacher Mehrheit. Der Gewählte ist zunächst für die Dauer von zwei Jahren
Vertreter des Ärztlichen Direktors und anschließend für die Dauer von zwei
weiteren Jahren Ärztlicher Direktor. Die Wahl bedarf der Zustimmung des Ministers
 für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen, Der Minister für Arbeit,
 Sozialordnung und Gesundheitswesen bestellt die Gewählten,

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J

Zuständigkeit des Ärztlichen Direktors
Der Ärztliche Direktor ist unbeschadet der sich aus der Freiheit des ärztlichen
Berufes, der Freiheit von Forschung und Lehre und der Zuständigkeit der
Klinik- und Institutsdirektoren ergebenden Einschränkungen insbesondere
zuständig für

a) die medizinisch-hygienischen Angelegenheiten der Universitätskliniken,
5) die Sicherung der Zusammenarbeit der Kliniken und des ärztlichen Dienstes
°) die Aufsicht über den ärztlichen, den medizinisch-technischen und den
pflegerischen Dienst,

id) die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnun:
Jen,

3) die Fortbildung des ärztlichen, medizinisch-technischen und pflegerischen
Personals und die Ausbildung des medizinisch-technischen und pflegerischen
 Personals,

f) die Mitwirkung bei
reich berührt wird.

Personalangelegenheiten, soweit der medizinische Be-Ss

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Leitung der einzelnen Kliniken und Institute

(1) Jede Klinik und jedes institut wird von einem gemäß 8 42 Abs. 2 Universitätsgesetz
 vom 26. März 1957 in der Fassung vom 20. März 1964
(ABI. S. 229) berufenen Klinik-/Institutsdirektor geleitet.
(2) Der Klinik-/Institutsdirektor wird von einem Leitenden Oberarzt vertreten.
            
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