Full text : 1969 (0013)

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die Orthopädische Universitätsklinik
die Radiologische Universitätsklinik
die Urologische Universitätsklinik
die Universitätsklinik für Zahn-, Mund-und Kieferkrankheiten
das Universitätsinstitut für Anaesthesie
das Universitätsinstitut für Pathologie
einschließlich der angeschlossenen Polikliniken und der Apotheke.
(2) Die Bestimmungen dieser Verwaltungsordnung gelten ferner für die folgenden
 Einrichtungen, die in Verbindung mit den Kliniken unterhalten werden
das Saarländische Körperbehindertenheim
die Sprachheilschule
die Lehranstalt für Diät-Assistentinnen
die Hebammenlehranstalt
die Krankenpflegeschule
die Schule für Krankenpflegehilfe
die Kinderkrankenpflegeschule
die Lehranstalt zur Ausbildung von med.-techn. Assistenten(-innen) .
die Schule zur Ausbildung von Krankengymnasten(-innen) ‚Masseuren und med.
Bademeistern.

Ergänzend gelten für diese Einrichtungen besondere Schul- und Heimordnungen,
 Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen wird vor
deren Erlaß oder Änderung die Direktion der Universitätskliniken und gegebenenfalls
 den zuständigen Klinikdirektor hören.

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Aufsicht
(1) Die Universitätskliniken unterstehen hinsichtlich ihrer Aufgaben gem. 8 1
Abs. 1 Buchst. a) der Aufsicht des Ministers für Arbeit Sozialordnung und Gesundheitswesen.
 Die Freiheit von Forschung und Lehre (Art, 5 Abs. 3 GG,
Art. 5 Abs. 2 SVerf) und die Freiheit des ärztlichen Berufes bleiben gewähr-‚egistet.


(2) Die gesundheitsbehördliche Aufsicht im Sinne der 88 47 und 59 Abs. 2
der dritten Durchführungsverordnung vom 30. März 1935 (RMBI. I S. 327)
zum Gesetz über die "Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli
1934 (RGBI. I S 531} wird vom Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
 — Abteilung Gesundheitswesen — wahrgenommen.

(3) Organisatorische Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung wie die Inbetriebnahme
 von neuen oder umgebauten Klinikeinrichtungen, die Eröffnung
            
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