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Verwaltungsordnung
für die Universitätskliniken im Landeskrankenhaus
Homburg
Vom 31. Oktober 1968
(GMBI. Saar, S. 359)
Allgemeines
(1) Die Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg (Saar) sind eine
Einrichtung des Saarlandes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie dienen
a) der ärztlichen Untersuchung, der Versorgung und der Pflege von Kranken
mit dem Ziel, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, vorzubeugen,
zu heilen oder zu lindern, und der Geburtshilfe,
b) im Rahmen der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes der
Lehre und Forschung nach Maßgabe des Universitätsgesetzes und der Verfassung
der Universität des Saarlandes in ihrer jeweils geltenden Fassung.
{2) Für das Zusammenwirken des Ministers für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
mit dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung und/
oder der Universität des Saarlandes bei der Wahrnehmung sich berührender
Aufgaben oder Zuständigkeiten werden Vereinbarungen getroffen.
Gliederung
(1) Die Bestimmungen dieser Verwaltungsordnung gelten für
die Universitäts-Augenklinik
die Chirurgische Universitätsklinik
die Universitäts-Frauenklinik
die Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
die Universitäts-Hautklinik
die Universitäts-Kinderklinik
die |. Medizinische Universitätsklinik
die Il. Medizinische Universitätsklinik und Poliklinik
die Universitäts-Nervenklinik
die Neurochirurgische Universitätsklinik