Full text : 1969 (0013)

Material und Personal abgegolten,
5) Bei ambulanter Untersuchung und Behandlung von Privatpatienten gelten
die Bestimmungen des Buchst. a) entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten bei Begutachtungen entsprechend

Auskunftspflicht

Der Klinik-/Institutsdirektor ist verpflichtet, über die von ihm selbst oder von
seinen nachgeordneten Ärzten oder sonstigen Hilfspersonen bewirkten ärztlichen
 Leistungen, ärztlichen Sachleistungen oder reinen Sachleistungen (besondere
 Unkosten) der Verwaltung der Universitätskliniken alle Angaben zu machen,
 die diese zur Erhebung der Entgelte benötigt. Er hat auch der Verwaltung
 die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit
hierdurch nicht die ärztliche Schweigepflicht verletzt wird. Der Verwaltungsdirektor
 ist befugt, die Abrechnungen der den Universitätskliniken
zustehenden Leistungsentgelte zu prüfen.
            
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