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Gemeinsamer Erlaß
des Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung
und des Ministers für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
zu der Rechtstellung der Klinik-/Institutsdirektoren
und ihrer Vertreter bei den Universitäts
kliniken im Landeskrankenhaus Homburg
Vom 18. Oktober 1968
{GMBI. Saar S. 345)
Allgemeines
(1) Jede Klinik und jedes Institut wird von einem gemäß 8 42 Abs. 2 Universitätsgesetz
vom 26. März 1957 in der Fassung vom 20. März 1964 (ABl. 5.229)
berufenen Klinik-/Institutsdirektor geleitet.
(2) Der Klinik-/Institutsdirektor wird von einem Leitenden Oberarzt vertreten.
Der Leitende Oberarzt wird vom Rektor der Universität des Saarlandes
im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
und dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung ernannt.
Stellung und Aufgaben des Klinik-/Institutsdirektors
(1) Der Klinik-/Institutsdirektor leitet unbeschadet der Zuständigkeit der Direktion
und der gesundheitsbehördlichen Aufsicht des Ministers für Arbeit,
Sozialordnung und Gesundheitswesen die Klinik bzw. das Institut selbstständig.
In Angelegenheiten der Krankenhausplanung und der Ausführung
des Klinik-/Institutsbaues wird er beteiligt.
{2) Der Klinik-/Institutsdirektor ist Vorgesetzter des Personals seiner Klinik
Dzw. seines Instituts, Er ist gehalten, das Personal entsprechend den abgeschlossenen
Arbeits bzw. Ausbildungsverträgen und dem Ausbildungsstand
anzusetzen. Er hat dafür zu sorgen. daß die vertragliche oder tarifliche
Arbeitszeit beachtet wird.
(3) Dem Klinik-/Institutsdirektor obliegen als Dienstaufgaben ferner
a) die stationäre