Full text : 1969 (0013)

„155 --DER

 MINISTER FÜR KULTUS, UNTERRICHT UND VOLKSBILDUNG

Eriaß
betreffend Änderung der Ordnung der Prüfung zur Feststellung
 der Hochschulreife für ausländische Studienbewerber
 im Studienkolleg bei der Universität des Saarlandes
 vom 16. Oktober 1961
{Amtl.Schulbi. S. 263 f.; Dienstbi, S. 36/1961)
hier: Änderung des S 7 und der Anlage
Vom 15. Okteber 1968

2 Anlagen)

S 7 der 0.a. Ordnung erhält folgende Fassung:

Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm je
nach seinem Vorbildungsnachweis ein Zeugnis nach als
Anlage 1 und 2 beigefügtem Muster ausgehändigt

An die Stelle der bisherigen „Anlage‘” treten die folgen.
den Muster:

Anlace 1

3TUDIENKOLLEG BEI DER UNIVERSITÄT DES SAARLANDES

ZEUGNIS

Herr (Frau/Fräulein) „ass

DU a

jeboren aM see een

besitzt folgenden VorbildungsnacChwWeilS seen anne er

mit der Studienberechtigung für alte Fachrichtungen.

Sr (Sie) hat sich in ..............

der Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife unterzogen. .

Er (Sie) hat die Prüfung bestanden.

+err (Frau/Fräulein) hat die Berechtigung zum Studium aller Fachrichtungen‘ an den Hochschulen in der Bundesrepublik
ainschließRlich Berlin (West) erworben.

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben bezeichneten Vorbildungsnachweis.

ers senseneuresnneeg TEN zunesreerserenee

Ort)

Für den Prüfungsauschuß
Der Vorsitzende

‘Siegei)
            
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