„155 --DER
MINISTER FÜR KULTUS, UNTERRICHT UND VOLKSBILDUNG
Eriaß
betreffend Änderung der Ordnung der Prüfung zur Feststellung
der Hochschulreife für ausländische Studienbewerber
im Studienkolleg bei der Universität des Saarlandes
vom 16. Oktober 1961
{Amtl.Schulbi. S. 263 f.; Dienstbi, S. 36/1961)
hier: Änderung des S 7 und der Anlage
Vom 15. Okteber 1968
2 Anlagen)
S 7 der 0.a. Ordnung erhält folgende Fassung:
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm je
nach seinem Vorbildungsnachweis ein Zeugnis nach als
Anlage 1 und 2 beigefügtem Muster ausgehändigt
An die Stelle der bisherigen „Anlage‘” treten die folgen.
den Muster:
Anlace 1
3TUDIENKOLLEG BEI DER UNIVERSITÄT DES SAARLANDES
ZEUGNIS
Herr (Frau/Fräulein) „ass
DU a
jeboren aM see een
besitzt folgenden VorbildungsnacChwWeilS seen anne er
mit der Studienberechtigung für alte Fachrichtungen.
Sr (Sie) hat sich in ..............
der Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife unterzogen. .
Er (Sie) hat die Prüfung bestanden.
+err (Frau/Fräulein) hat die Berechtigung zum Studium aller Fachrichtungen‘ an den Hochschulen in der Bundesrepublik
ainschließRlich Berlin (West) erworben.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben bezeichneten Vorbildungsnachweis.
ers senseneuresnneeg TEN zunesreerserenee
Ort)
Für den Prüfungsauschuß
Der Vorsitzende
‘Siegei)