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Erste Verordnung
zur. Änderung der Verordnung vom 8, September 1965 (Amtsbl.
S. 673; Dienstbil. S. 27/1966) über die Eingruppierung und die
Amtsbezeichnung der Beamten der Universität des Saarlandes und
die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Bediensteten mit einem
vertraglichen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen
Vom 25. November 1968
{Amtsbli. S. 883)
Auf Grund des 8 31 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes
{SBesG), zuletzt geändert durch Gesetz Nr, 869 vom 8. Juli 1968 ( Amtsbl.
5.430), in Verbindung mit den 88 29, 30, 31, 32 und 43 Abs. 3des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbil. S. 229) wird im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern verordnet:
Die Anlage zur Verordnung vom 8. September 1966 (Amtsbl. S. 679) über die
Eingruppierung und die Amtsbezeichnung der Beamten der Universität des
Saarlandes und die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Bediensteten mit
einem vertraglichen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grund:
sätzen wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die Besoldungsgruppe A9 wird ergänzt um die Amtsbezeichnung ’’Technischer
Universitätsinspektor”‘
Die Besoldungsgruppe A 10 wird ergänzt um die Amtsbezeichnung ’’Technischer
Universitätsoberinspektor”
Die Besoldungsgruppe A 11 wird ergänzt um die Amtsbezeichnung ”’Technischer
Universitätsamtmann”’
Die Besoldungsgruppe A 12 wird ergänzt um. die Amtsbezeichnung '’Technischer
Universitätsamtsrat”
Die Besoldungsgruppe A 12 a wird gestrichen.
Inder Besoldungsgruppe A 13 werden folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:
‘Universitätsbibliotheksoberamtsrat‘‘, ‘Technischer Universitätsoberamtsrat.”
Besoldungsgruppe A 13 a:
Inder Fußnote 2 der Besoldungsgruppe A 13 a tritt an die Stelle der 10. die 17.
Dienstaltersstufe.