Full text : 1969 (0013)

150 —

Anordnung

zu 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung für das Studium
am Institut für Übersetzen und Dolmetschen
Vom 5. Februar 1969

Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung
 vom 11. Januar 1967 (Dienstblatt S. 99 ff.) unter Mitwirkung
 der Senatskommission für das Institut für Übersetzen und Dolmetschen
im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
folgende Änderung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
1. Die Vorbildung für das Studium am Institut für Übersetzen und Dolmetschen
 gemäß 8 2 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung wird durch Ablegung
einer besonderen Prüfung nachgewiesen, Bis zum Erlaß einer Institutsordnung
wird eine Prüfung abgenommen, die in einer Übersetzung aus der gewählten
Fremdsprache in die Muttersprache und einer Übersetzung von etwa 15
Sätzen aus der Muttersprache in die Fremdsprache besteht.
2. Bei Studierenden, die von anderen akademischen Dolmetscher-Instituten
oder von einer Philosophischen Fakultät an das Institut für Übersetzen und
Dolmetschen überwechseln wollen, kann bei Vorlage eines gleichwertigen Prüfungsnachweises
 auf die Ablegung einer besonderen Prüfung verzichtet werden.
 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Direktor: des Instituts für
Übersetzen und Dolmetschen.
3. Die Prüfung ist in einer der im Institut vertretenen Fremdsprachen abzulegen.
 Als Mutter- bzw. Trägersprache sind Deutsch und Französisch möglich.
ist die Mutter- bzw. Trägersprache Französisch, muß die Zulassungsprüfung in
Deutsch oder Englisch abgelegt werden.
4. Ausländer, deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist, müssen
bei der Meldung zur besonderen Prüfung das Zeugnis der Oberstufe gemäß der
Ordnung für die deutschen Sprachprüfungen an der Universität des Saarlandes
oder ein gleichwertiges Zeugnis vorlegen, Über die Gleichwertigkeit entscheidet
 der Institutsdirektor im Einvernehmen mit dem Akademischen Auslandsamt.

5. Die Bestimmung gemäß Absatz 3 gilt nicht für ausländische Studierende,
die nur ein oder höchstens zwei Auslandssemester am Institut für Übersetzen
und Dolmetschen studieren und dort keine Abschlußprüfung ablegen wollen.
6. Diese Regelung gilt für das Sommersemester 1969 und Wintersemester
1969/70.

Saarbrücken. den 5 Februar 1969

Der Rektor
Drofessor Dr. Maihofer
            
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