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3.
sind abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Präsident und der Vizepräsident
der Studentenschaft für die Dauer ihres Amtes Mitglieder des
Senats nach Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. e.
(8) Die in Berufungsvereinbarungen von dem Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung über die Bestellung zum Institutsdirektor getroffenen
Festlegungen bleiben unberührt.