143
(4) Bis zu einer Neuregelung nach Artikel 21 Absatz 2, längstens jedoch bis
zum 30. Juni 1969, sind, soweit nach den einschlägigen Ordnungen der Fakultätsrat
entscheidet, übertragen:
1
die Entscheidungen im Habilitationsverfahren einem Ausschuß, der aus
den dem Fakultätsrat angehörenden akademischen Lehrern besteht,
die Entscheidungen in Prüfungs- und Promotionsverfahren einem Ausschuß,
der aus. den dem Fakultätsrat angehörenden- akademischen
Lehrern und akademischen Mitarbeitern besteht.
Der Fakultätsrat kann gemäß Artikel 21 Absatz 1 und 4 anderen Personen das
Recht einräumen, an den Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzuaehmen.
Für das Stimmrecht in den Ausschüssen gilt Artikel 2? Absatz 2
Satz 3.
(5) Bis zum Erlaß der in Artikel 33 und 36 vorgesehenen Satzungen bleiben
die über den gleichen Gegenstand bestehenden Regelungen mit der Maßgabe
in Kraft, daß die für Assistenten bestehenden Regelungen sinngemäß für alle
akademischen Mitarbeiter gelten. Die in Artikel 33 und 36 vorgesehenen Versammlungen
werden vorbehaltlich bestehender abweichender Regelungen von
dem Dekan einberufen.
(6) Mit dem Inkrafttreten der Neufassung wird die Zahl der Vertreter der
außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten, der Vertreter der akademischen
Mitarbeiter und der Vertreter der Studenten in Senat und Fakultätsräten
auf die sich aus der Neufassung ergebende Zahl erhöht. Gehören einem
Fakultätsrat nicht bedienstete akademische Lehrer an, so gelten sie als Vertreter
nach Artikel 20 Absatz 2 Nr. 4. Die Erhöhung der Zahl der sonstigen
Vertreter erfolgt dadurch, daß die Stellvertreter der bei Inkrafttreten der Neufassung
bestellten Vertreter nach der Reihenfolge ihrer Berufung zur Stellvertretung
Mitglieder des Senats bzw.des Fakultätsrates werden. Binnen dreier
Monate nach Inkrafttreten der Neufassung sind für alle Wahlsenatoren und für
alle zu wählenden Mitglieder der Fakultätsräte Neuwahlen vorzunehmen.
(7) Bis zu einer Neuregelung nach Artikel 38 Absatz 1
bleiben die bestehenden Fakultätsabteilungen für die Wahl der Fachschaftsvertreter
der Studenten maßgebend, soweit nicht eine Neuregelung
nach Artikel 23 oder Artikel 43 Absatz 4 erfolgt.
Z
werden die Vertreter der Studenten im Konzil, die nicht Mitglieder
kraft Amtes sind, in einer Urabstimmung gewählt, für welche die Bestimmungen
über die Wahlen zum studentischen Parlament sinngemäß
Jelten,