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(5) Die Beschlüsse des Senats nach Absatz 2 und 3 bedürfen, soweit nicht
nach Absatz 4 eine höhere Mehrheit erforderlich ist, einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 44
Universitätskliniken, die durch Dritte getragen werden, gelten im Hinblick
auf den Forschungs- und Lehrbetrieb sowie die Verwaltung der hierfür im
Haushaltsplan der Universität vorgesehenen Mittel als fakultätszugehörige Institute.
Artike: +1
Die Universitätsbibliothek hat hinsichtlich ihrer Verwaltung die Stellung eines
universitätsunmittelbaren Instituts.
E. Beteiligung Dritter
Artikel 46
Verträge über die Errichtung von Stiftungslehrstühlen und Stiftungsinstituten
bedürfen der Zustimmung der beteiligten Fakultäten und des Senats.
F. Scuuuß- und Übergangsbestim mungen
Artikel 47
(1) Die Neufassung der Verfassung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
(2) Artikel 11 Absatz 5 Satz 2 der bisherigen Fassung bleibt als Vorschrift
zur Ergänzung der Immatrikulationsordnung bis zu einer Änderung der
Immatrikulationsordnung in Kraft.
(3) Bis zu einer Neuregelung nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2,
Artikel 20 Absatz 7 oder Artikel 43 bleiben die bestehenden Geschäftsordnungen
des Konzils, des Senats und der Fakultätsräte sowie die bestehenden Institutssatzungen
mit den sich aus der Neufassung der Verfassung ergebenden
Veränderungen in Kraft