Full text : 1969 (0013)

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Artikel 41

Die Gliederung der allgemeinen Verwaltung wird durch einen Geschäftsverteilungsplan
 festgelegt, der vom Senat zu beschließen ist.

Artikel 42

(1) Die Verwaltung der Fakultäten wird vorbehaltlich der Zuständigkeit
der allgemeinen Verwaltung von den Dekanen geleitet,

(2) Die Verwaltung der Institute wird vorbehaltlich der Zuständigkeit der
allgemeinen Verwaltung und der Verwaltung der Fakultäten von den Institutsdirektoren
 geleitet. Einzelheiten regeln die Institutssatzungen.

D. Die Institute

Artikel 43

(1) Die Institute der Universität sind fakultätszugehörige Institute, gemeinsame
 Institute mehrerer Fakultäten oder universitätsunmittelbare Institute.
(2) Die fakultätszugehörigen Institute werden durch Beschluß der zuständigen
 Fakultät mit Zustimmung des Senats errichtet. Die gemeinsamen Institute
mehrerer Fakultäten werden durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten
 Fakultäten mit Zustimmung des Senats errichtet, Die universitätsunmittelbaren
 Institute werden durch Beschluß des Senats errichtet.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Errichtung der Institute gelten
 sinngemäß für

1. den Erlaß oder die Änderung der Institutssatzungen,
2. die Wahl der vom Rektor zu bestellenden Institutsdirektoren.

Die Institutssatzungen können für Änderungen der Satzung, die nur die innere
 Ordnung eines Instituts betreffen, und für die Wahl der Institutsdirektoren
abweichende Regelungen treffen.

(4) Den Instituten können durch die Institutssatzungen für ihre Fachbereiche
 Aufgaben der Fakultäten nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 Satz
1 und 2 übertragen werden, Für den Erlaß oder die Änderung der Institutssatzungen,
 durch die eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, gilt Artikel 23
Absatz 2 Satz 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß über die Institutssatzung
 eines universitätsunmittelbaren Instituts der Senat mit Zustimmung
der beteiligten Fakultäten beschließt.
            
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