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Artikel 41
Die Gliederung der allgemeinen Verwaltung wird durch einen Geschäftsverteilungsplan
festgelegt, der vom Senat zu beschließen ist.
Artikel 42
(1) Die Verwaltung der Fakultäten wird vorbehaltlich der Zuständigkeit
der allgemeinen Verwaltung von den Dekanen geleitet,
(2) Die Verwaltung der Institute wird vorbehaltlich der Zuständigkeit der
allgemeinen Verwaltung und der Verwaltung der Fakultäten von den Institutsdirektoren
geleitet. Einzelheiten regeln die Institutssatzungen.
D. Die Institute
Artikel 43
(1) Die Institute der Universität sind fakultätszugehörige Institute, gemeinsame
Institute mehrerer Fakultäten oder universitätsunmittelbare Institute.
(2) Die fakultätszugehörigen Institute werden durch Beschluß der zuständigen
Fakultät mit Zustimmung des Senats errichtet. Die gemeinsamen Institute
mehrerer Fakultäten werden durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten
Fakultäten mit Zustimmung des Senats errichtet, Die universitätsunmittelbaren
Institute werden durch Beschluß des Senats errichtet.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Errichtung der Institute gelten
sinngemäß für
1. den Erlaß oder die Änderung der Institutssatzungen,
2. die Wahl der vom Rektor zu bestellenden Institutsdirektoren.
Die Institutssatzungen können für Änderungen der Satzung, die nur die innere
Ordnung eines Instituts betreffen, und für die Wahl der Institutsdirektoren
abweichende Regelungen treffen.
(4) Den Instituten können durch die Institutssatzungen für ihre Fachbereiche
Aufgaben der Fakultäten nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 Satz
1 und 2 übertragen werden, Für den Erlaß oder die Änderung der Institutssatzungen,
durch die eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, gilt Artikel 23
Absatz 2 Satz 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß über die Institutssatzung
eines universitätsunmittelbaren Instituts der Senat mit Zustimmung
der beteiligten Fakultäten beschließt.