Full text : 1969 (0013)

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(2) Die Einnahmen der Studentenschaft fließen in ein Sondervermögen. Für
Verbindlichkeiten aus Handlungen von Organen oder Vertretern der Studentenschaft
 haftet unbeschadet einer persönlichen Haftung der handelnden Personen
 das Sondervermögen ausschließlich.

Artikel 38

(1) Die Vertretung der Studenten in Organen und Einrichtungen der Universität
 und der Fakultäten wird durch die Satzung der Studentenschaft geregelt.
 Zu Vertretern können nur Studenten bestellt werden, die zwei Semester
 an der Universität studiert haben.
(2) Artikel 33 Absatz 3 gilt sinngemäß.

CC. Die Verwaltung

Artikel 29

Die Verwaltung der Universität umfaßt:

die allgemeine Verwaltung,

die Verwaltung der Fakultäten,
3. die Verwaltung der Institute und Kliniken sowie der Universitägbibliothek_


2.

Arlıker 4+U

(1) Die allgemeine Verwaltung wird von der Verwaltungsbehörde des Rektors
 wahrgenommen und nach seinen Weisungen vom Verwaltungsdirektor geleitet.
 Sie ist zuständig für die Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten
 der gesamten Universität, Dies gilt nicht für die der Selbstverwaltung
der Studentenschaft unterliegenden Angelegenheiten sowie grundsätzlich
nicht für die Verwaltung des Vermögens Dritter, das für Zwecke der Universität
 zur Verfügung gestellt ist.
(2) Zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte sind, soweit für den Hochschulbereich
 nichts anderes gilt, die für die staatliche Verwaltung maßgebenden
 gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden,
            
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