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(2) Die Einnahmen der Studentenschaft fließen in ein Sondervermögen. Für
Verbindlichkeiten aus Handlungen von Organen oder Vertretern der Studentenschaft
haftet unbeschadet einer persönlichen Haftung der handelnden Personen
das Sondervermögen ausschließlich.
Artikel 38
(1) Die Vertretung der Studenten in Organen und Einrichtungen der Universität
und der Fakultäten wird durch die Satzung der Studentenschaft geregelt.
Zu Vertretern können nur Studenten bestellt werden, die zwei Semester
an der Universität studiert haben.
(2) Artikel 33 Absatz 3 gilt sinngemäß.
CC. Die Verwaltung
Artikel 29
Die Verwaltung der Universität umfaßt:
die allgemeine Verwaltung,
die Verwaltung der Fakultäten,
3. die Verwaltung der Institute und Kliniken sowie der Universitägbibliothek_
2.
Arlıker 4+U
(1) Die allgemeine Verwaltung wird von der Verwaltungsbehörde des Rektors
wahrgenommen und nach seinen Weisungen vom Verwaltungsdirektor geleitet.
Sie ist zuständig für die Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten
der gesamten Universität, Dies gilt nicht für die der Selbstverwaltung
der Studentenschaft unterliegenden Angelegenheiten sowie grundsätzlich
nicht für die Verwaltung des Vermögens Dritter, das für Zwecke der Universität
zur Verfügung gestellt ist.
(2) Zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte sind, soweit für den Hochschulbereich
nichts anderes gilt, die für die staatliche Verwaltung maßgebenden
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden,