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Artikel 33
{1) Die bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
(Artikel 27 Nr. 3) der Fakultät regeln ihre Vertretung im Senat sowie in Organen
und Einrichtungen der Fakultät durch eine Satzung, die von einer Vollversammlung
mit der Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen wird und
der Zustimmung des Senats bedarf,
[2) Die nicht bediensteten akademischen Lehrer der Fakultät regeln die
Entsenduna zweier Mitglieder in den Fakultätsrat durch eine Satzung, die von
ainer Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen wird und der Zustimmung des Senats bedarf,
(3) Die Satzungen können bestimmen, daß die Wahlkörperschaft
Y
2.
zu Gegenständen der Verhandlungen in Organen und Einrichtungen der
Universität und der Fakultäten Stellung nimmt und einzelnen Vertretern
die Verpflichtung auferlegt, diese Stellungnahme in den Beratungen
dieser Organe oder Einrichtungen darzulegen,
einzelnen Vertretern die Verpflichtung auferlegt, nach Artikel 7 Absatz
2, Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 7 Satz 1 zu berichten,
soweit nicht Schweigepflicht besteht.
2,
Die Lehrbeauftragten
Artikel 34
Die Lehrbeauftragten werden auf Antrag einer Fakultät oder eines universi:-tätsunmittelbaren
Instituts mit Zustimmung des Senats vom Rektor bestellt.
3. Jie akademischen Mitarbeiter
Artikel 35
Akademische Mitarbeiter sind:
. die wissenschaftlichen Mitarbeiter (akademische Räte, Kustoden, Observatoren,
Prosektoren und durch Dienstvertrag angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter),