Full text : 1969 (0013)

Artikel 28

(1) .Die planmäßigen Professoren sind verpflichtet, das Fachgebiet, für das
sie berufen sind, angemessen zu vertreten.

(2) Sie sind in Forschung und Lehre auf dieses Fachgebiet nicht beschränkt.

Artikel 29

(1) Bei Berufungsvorschlägen der Fakultäten kann der Senat die Fakultät
unter Mitteilung seiner Gründe zu erneuter Beratung auffordern, wenn es das
allgemeine Universitätsinteresse erfordert. Hält die Fakultät an ihrem Vorschlag
 fest, so ist dieser an den Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
 weiterZuleiten, Der Senat kann seine abweichende Stellungnahme dem
Vorschlag beifügen.

(2) Außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten der Universität des
Saarlandes sollen nur in begründeten Ausnahmefällen in die Vorschlagsliste
aufgenommen werden,

Art. ası 30

(1) Die planmäßigen Professoren können nach ihrer Entpflichtung Forschung
 und Lehre an der Universität fortsetzen. Auf Antrag der Fakultät können
 ihnen Lehraufträge erteilt werden.

{2) In akademische Ämter können sie nicht mehr gewählt werden, jedoch
in Ausschüssen Sitz und Stimme erhalten.

Artikel 31

(1) Die Habilitation wird von den Fakultäten gemäß den Habilitationsordnungen
 durch Verleihung der venia legendi vollzogen. Der Habilitierte wird damit
 Privatdozent.
(2) Die außerplanmäßigen Professoren und die Privatdozenten sind in ihrer
Lehrtätigkeit an den Umfang ihrer venia legendi ‚gebunden, Für Forschung
und Lehre werden ihnen die erforderlichen Einrichtungen in angemessener
Weise zur Verfügung gestellt.

Artikel 32

Die Honorarprofessoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das
sie bestellt sind.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.