Full text : 1969 (0013)

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{3) Der Dekan ist verpflichtet, dem Fakultätsrat nach Artikel 7 Absatz 2
zu berichten, soweit nicht Schweigepflicht-besteht. Hat die Fakultät zu einem
Gegenstand der Verhandlungen des Konzils oder des Senats Stellung genommen,
 so ist der Dekan verpflichtet, diese Stellungnahme in den Beratungen
des Konzils oder des Senats darzulegen,

(4) Der Dekan wird nach der Rektorwahl. aus dem Kreis der ordentlichen
Professoren vom Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
Kommt die Wahl mangels der erforderlichen Mehrheit in drei Wahlgängen
nicht zustande, so findet binnen einer Woche eine erneute Wahlversammlung
statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
(5) Die Amtszeit des Dekans beginnt am 1. Oktober und dauert ein Jahr.
Anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig.

(6) Stellvertreter des Dekans (Prodekan) ist in der Regel der aus dem Amt
scheidende Dekan. In besonderen Fällen wählt der Fakultätsrat einen Prodekan.


Artikel 23

(1) Die Fakultät kann sich in Sektionen gliedern und den Sektionen für
ihre Fachbereiehe bestimmte Aufgaben übertragen.

(2) Die Bildung der Sektionen erfolgt durch eine Satzung der Fakultät, die
der Zustimmung des Senats bedarf, Die Beschlüsse des Fakultätsrates über den
Erlaß oder die Änderung der Satzung und der Beschluß des Senats über die
Zustimmung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, Für
Änderungen der Satzung, die nur die innere Ordnung einer Sektion betreffen,
xann die Satzung abweichende Bestimmungen treffen.

Artikel 24

(1) Zur Erörterung allgemeiner Fakultätsangelegenheiten kann vom Dekan
eine Fakultätsversammlung einberufen werden, die. ihre Empfehlungen dem
Fakultätsrat zur Beschlußfassung unterbreitet.
(2) Der Fakultätsversammlung gehören an:

]. die akademischen Lehrer,
2. die Lehrbeauftragten,
3. die akademischen Mitarbeiter und Studenten der Fakultät, die Mitglieder
 des Konzils sind.
            
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