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d) durch Abwahl in einer Sitzung, die mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen
unter Hervorhebung dieses Tagesordnungspunktes einberufen worden ist
Der Beschluß Bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden.
{2} Soweit keine Ersatzliste besteht, muß innerhalb eines Monats eine Ersatz
wahl durchgeführt werden. Die Ersatzwahl gilt für den Rest der Amtszeit.
C. Änderung der Satzung, Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
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Änderung der Satzung
Die Satzung kann von der Mitarbeiterversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, Die Änderung be:
darf der Zustimmung des Senats und der Verkündung im Dienstblatt der
Universität.
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Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der Uni
versität in Kraft.
Ss 18
Übergangsvorschriften
(1) Vertreter der akademischen Mitarbeiter, die gemäß Artikel 47 Absatz 5
der Universitätsverfassung bereits gewählt wurden, bleiben im Amt.
(2) Soweit in dieser Satzung die Gliederung der Fakultät in Sektionen vorausgesetzt
wird, treten bis zur Errichtung von Sektionen an deren Steile #
bestehenden Fakultätsabteilungen.
Saarbrücken, den 6. November 196%
Der Rektor
Professor Dr. H. Sitte