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!2) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen und Einrichtungen
der Universität und der Fakultät. sind verpflichtet, auch über die in
nichtöffentlicher Sitzung gefaRßten Beschlüsse dieser Organe und Einrichtungen
sowie über deren wesentliche Gründe zu berichten, soweit nicht Schweigepflicht
besteht. Die Berichtspflicht besteht auch. gegenüber Ausschüssen nach
511.
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Sonstige Versammlungen
(1) Die akademischen Mitarbeiter der Sektionen und Einrichtungen der
Fakultät können besondere Versammlungen bilden.
(2) Die. Versammlungen. sind für die besonderen Angelegenheiten der akademischen
Mitarbeiter der Sektion oder Einrichtung zuständig. Sie wählen die
Vertreter der akademischen Mitarbeiter für die Organe ihrer Sektion oder
Sinrichtung.
3) Von der Einberufung und den Beschlüssen einer Versammlung ist der erste
Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat zu. benachrichtigen
(4) Die. Vorschriften über die Mitarbeiterversammlung gelten sinngemäß; bei
Wahlen können gegenüber den Bestimmungen der Satzung abweichende Regelungen
getroffen werden, jedoch ist auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung
nach den Bestimmungen der Satzung zu verfahren, Die Versammlungen
können sich eine Geschäftsordnung geben und hierbei eine von den Vorschriften
der ‘88 3 und 4 Absatz 2 abweichende Regelung treffen
3. Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter
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Amtsdauer
Das Amt der Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen der
Universität und ihrer Einrichtungen dauert ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
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Ende des Amtes
(1) Das Amt eines Vertreters der akademischen Mitarbeiter endet:
a) mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiter;
b) durch Übernahme Eines Mandats für die Studentenschaft;
°)} durch Rücktritt: