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(2) Jeder Stimmberechtigte hat für einen Wahlgang soviele Stimmen wie Vertreter
in diesem Wahlgang zu wählen sind. Die Häufung mehrerer Stimmen
auf einen Kandidat gilt als Abgabe einer Stimme. Stimmzettel, auf denen
mehr als die nach Satz 1 zulässigen Stimmen abgegeben wurden, sind ungültig.
/3) Als Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat sind die Kandidaten
gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei
Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl, Ist nach & 7 Absatz 2 ein Wahlvorschlag
einer Gruppe eingebracht worden, so ist vorab derjenige Kandidat
dieser Gruppe gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Die übrigen
Sitze werden dann auf die Kandidaten verteilt, für die die meisten Stimmen
abgegeben worden sind.
(4) Aus den gewählten Vertretern der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat
wird in einem weiteren Wahlgang der erste Vertreter gewählt. Die Reihenfolge
der weiteren Vertreter richtet sich nach der Zahl der in diesem Wahlgang
arreichten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Als Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Senat ist gewählt, wer die
Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so ist ein dritter
Nahlgang in einer neuen Mitarbeiterversammlung vorzunehmen, die frühestens
nach einer Woche, spätestens nach zwei Wochen stattfinden soll, Im dritten
Nahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich. vereinigt.
(6) Ein-gewählter Vertreter hat sich unverzüglich über die Annahme der Wahl
zu erklären. Wird die Annahme nicht erklärt, so gilt sie als verweigert
(7) Ein Wahlgang ist zu wiederholen, wenn er von einem Drittel der anwesenden
stimmberechtiaten Mitalieder beanstandet wird.
(8) Für die Wahl der Stellvertreter und Ersatzvertreter gelten die Bestimmun-Jen
über die Wahl der Vertreter sinngemäß.
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Wahlen zum Konzil
'1) Die Mitarbeiterversammlung wählt die weiteren Vertreter der akademischen
Mitarbeiter im Konzil anhand einer Kandidatenliste.
!2) Bei der Wahl hat jeder Stimmberechtigte so viel Stimmen, wie Personen zu
wählen sind. Die Zahl ist vor der Wahl durch Beschtulsß der Versammlung festzustellen.
8 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 7 gelten
entsorechend.