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(2) Der Sitzungsleiter bestimmt den Schriftführer. Jedes Mitglied kann der
Bestimmung mit der Folge widersprechen, daß der Schriftführer von der Versammlung
zu wählen ist.
(3) Das Protokoll muß den Namen des Sitzungsleiters, des Schriftführers und
der anwesenden Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat und
im Senat sowie die zur Beschlußfähigkeit getroffenen Feststellungen enthalten.
Es muß ferner die behandelten Tagesordnungspunkte, den Wortlaut der
Anträge und das Ergebnis der Abstimmung wiedergeben.
(4) Das Protokoll wird von der Versammlung festgestellt. Grundlage der Fesi MR
stellung ist ein Entwurf, zu dessen Vorlage bis zur nächsten Sitzung der
Sitzungsleiter und der Protokollführer verpflichtet sind. Der Entwurf muß
rechtzeitig vor Beginn der Sitzung eingesehen werden können.
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G
Wahlen
(1) Die Mitarbeiterversammlung wählt die- Vertreter der akademischen Mitarbeiter
und deren Stellvertreter im Fakultätsrat, im Senat und im Konzil!
‘Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 der Universitätsverfassung).
(2) Die Wahlen sollen im Juni stattfinden.
Wahlvorschläge
{1) Wahlvorschläge werden in der Sitzung der Mitarbeiterversammlung eingebracht.
Abwesende können nur dann vorgeschlagen werden, wenn sie schriftlich
zugesagt haben, daß sie die Wahl annehmen.
[2) Die Vertreter im Fakultätsrat sollen zu gleichen Teilen aus dem Kreis der
akademischen Mitarbeiter der Sektionen gewählt werden. @
\3) Ergibt sich aus der Stimmliste, daß eine der in Artikel 36 Absatz 3 der
Universitätsverfassung genannten Gruppen mehr als 15 Mitglieder umfaßt, so
können die Angehörigen dieser Gruppe für die Wahl der Vertreter der akademischen
Mitarbeiter im Fakultätsrat einen gesonderten Wahlvorschlag beschließen.
der mindestens zwei Kandidaten enthalten muß.
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Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat
(1) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat und im Senat
sowie deren Stellvertreter und Ersatzvertreter werden in jeweils getrennten
Nahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Eine Vetretung bei der Wahl ist nicht
möalich.