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Einberufung
(1) Die Mitarbeiterversammlung wird vom ersten Vertreter der akademischen
Mitarbeiter im Fakultätsrat durch schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Die Mitarbeiterversammlung ist einzuberufen, wenn
fünf Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die
Zinberufung verlangen.
2) Die Ladung ist am Arbeitsplatz zuzustellen und durch Anschlag am Mit:
‚eilungsbrett der Fakultät bekanntzugeben
3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der
Ladung am Mitteilungsbrett der Fakultät. Aus wichtigem Grund kann die Ladungsfrist
bis auf 24 Stunden verkürzt werden. In einer unter Verkürzung der
_adungsfrist einberufenen Mitarbeiterversammlung können Wahlen zu Organen
oder Einrichtungen der Universität nicht durchgeführt werden.
(4) Die Mitarbeiterversammfung ist mindestens einmal im Semester einzubeberufen.
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Sitzungsleitung, Beschlüsse, Öffentlichkeit
(1) Die Mitarbeiterversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung einen
Sitzungsleiter, Die Wahl wird vom ersten Vertreter der akademischen Mitar-Deiter
im Fakultätsrat geleitet,
(2) Die Mitarbeiterversammlung ist beschlußunfähig, wenn weniger als 20
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind; Bei Beschlußunfähigkeit kann
ınter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen eine neue Sitzung
einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder über die Gegenstände der Tagesordnung der früheren
Sitzung beschließen kann. In der Ladung ist auf diese Folge hinzuweisen.
(3) Die Mitarbeiterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit in der Universitätsverfassung oder in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist. Anträge zur Geschäftsordnung sind ohne Abstimmung
angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeiterversammlung sind öffentlich. Mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann beschlossen werden,
die Öffentlichkeit auszuschließen.
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Protokoll
(1) Über die Verhandlungen der Mitarbeiterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.