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Satzung über die Vertretung der akademischen Mitarbeiter der
Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in den Organen
und Einrichtungen der Universität und der Fakultät
Vom 16. Juli 1969
Die akademischen Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlicher®
Fakultät haben gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verfassung der Universität
des Saarlandes folgende Satzung beschlossen, die nach Zustimmung des
Senats hiermit verkündet wird:
A. Die Versammlungen der akademischen Mitarbeiter
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Mitgliedschaft
(1) Der Versammlung der akademischen Mitarbeiter in der Fakultät (Mitarbeiterversammlung)
gehören die der Fakultät oder einer ihrer Einrichtungen zugeordneten
akademischen Mitarbeiter (Artikel 35 Universitätsverfassung) an.
(2) Akademische -Mitarbeiter eines universitätsunmittelbaren Instituts oder
eines gemeinsamen Instituts mehrerer Fakultäten oder einer fakultätsfreien
Einrichtung der Universität können sich der Mitarbeiterversammlung anschließen
(Artikel 36 Absatz 4 Universitätsverfassung). Dieser Anschluß kann
nur zum Ende einer Wahlperiode des Konzils durch Erklärung gegenüber dem
Dekan aufgehoben werden; diese Erklärung ist gleichzeitig dem ersten Vertreter
der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat mitzuteilen.
A
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Stimmberechtigung
(1) In der Mitarbeiterversammlung ist stimmberechtigt, wer in der Stimmliste
geführt wird.
{2) Die Stimmliste wird auf der Grundlage der Auskünfte, die die Universitäts:
verwaltung erteilt, vom ersten Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat
geführt. Sie ist im Dekanatsbüro auszulegen.
{3) Über Einsprüche und Anträge zur Stimmliste entscheidet die Mitarbeiterversammlung
vor Eintritt in die Tagesordnung.