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(3) Die bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
sind Mitglieder des Fakultätsrates, soweit ihre Zahl vier nicht übersteigt. Gehören
einer Fakultät mehr als vier bedienstete außerplanmäßige Professoren
und Privatdozenten an, so werden vier Mitglieder gemäß Absatz 6 gewählt.
Der Fakultätsrat kann weiteren bediensteten außerplanmäßigen Professoren
und Privatdozenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
Sitz und Stimme einräumen. Er soll Sitz und Stimme einräumen, soweit
dies im Hinblick auf das Gewicht der bediensteten außerplanmäßigen Professoren
und Privatdozenten in Forschung und Lehre der Fakultät oder im Hinblick
auf die Vertretung von Fachgebieten geboten ist.Akademische Lehrer,
die dem Fakultätsrat nach Satz 3 angehören, wirken bei der Wahl der Vertreter
nach Satz 2 nicht mit.
(4) Die entpflichteten Professoren haben das Recht, an den Sitzungen des
Fakultätsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sie mit der Vertretung
ihres bisherigen Lehrstuhls betraut, so behalten sie ihr Stimmrecht.
(5) Der Fakultätsrat kann Sitz und Stimme einräumen:
Personen, die mit der Vertretung eines Lehrstuhls beauftragt sind,
akademischen Lehrern, die in einer anderen Fakultät ein verwandtes
Fachgebiet vertreten und mit Aufgaben der Forschung und Lehre in
der Fakultät betraut sind.
Der Beschluß nach Satz 1 Nr. 2 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Fakultätsrates. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 wirken bei
Wahlen zu den Ämtern des Dekans, des Prodekans oder eines Wahlsenators
nicht mit.
(6) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 4 bis 6 und Absatz 3 Satz 2 werden
für ein Jahr gewählt, soweit die Wahlkörperschaft nicht eine längere Amtszeit
bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt am 1, Oktober.
Ersatzwahlen, die auch vorsorglich erfolgen können, gelten nur für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, Die Stellvertretung wird durch
die Wahlkörperschaften geregelt.
(7) Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 und 9 gelten sinngemäß, Die Geschäftsordnung
muß Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit und das Verfahren
der Abstimmung treffen.
Artikel 21
(1) Der Fakultätsrat kann die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten,
die nach Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 vom Dekan vorgelegt werden, an Ausschüsse
übertragen. Vorsitzender der Ausschüsse ist der Dekan, sofern der