Full text : 1969 (0013)

„cd —

S 12

Stellungnahmen der Mitarbeiterversammlung,
Darlegungspflicht, Berichtspflicht

(1) Die Mitarbeiterversammlung kann zu Gegenständen der Verhandlung in
Organen und Einrichtungen der Universität und der Fakultät Stellung nehmen
und ihren Vertretern die Verpflichtung auferlegen, diese Stellungnahme in den
Beratungen dieser Organe und Einrichtungen darzulegen.
(2) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen und Er
tungen der Universität und der Fakultät sind verpflichtet, auch über die i ;
nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse dieser Organe und Einrichtungen
 sowie über deren wesentliche Gründe zu berichten, soweit nicht Schweigepflicht
 besteht. Die Berichtspflicht besteht auch gegenüber Ausschüssen nach
8 11.

B. Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter

5 123

Amtsdauer

Das Amt der Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen der
Universität und ihrer Einrichtungen dauert ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

8 14

Ende des Amtes

(1) Das Amt eines Vertreters der akademischen Mitarbeiter endet:
a) mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiter;
b) durch Übernahme eines-Mandats für die Studentenschaft;
c) durch Rücktritt:

€

d) durch Abwahl in einer Sitzung, die mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen
unter Hervorhebung dieses Tagesordnungspunktes einberufen worden ist,
Der Beschluß bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden

(2) Soweit keine Ersatzliste besteht, muß innerhalb eines Monats eine Ersatz
wahl durchgeführt werden. Die Ersatzwahl gilt für den Rest der Amtszeit.
            
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