Full text : 1969 (0013)

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Sa

Wahlen zum Konzil

(1) Die Mitarbeiterversammlung wählt die weiteren Vertreter der akademischen
 Mitarbeiter im Konzil anhand einer Kandidatenliste.

/2) Bei der Wahl hat jeder Stimmberechtigte so viel Stimmen, wie Personen zu
wählen sind. Die Zahl ist vor der Wahl durch Beschluß der Versammlung festzustellen,
 & 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 7 gelten
antsprechend.

'3) Gewählt sind die akademischen Mitarbeiter, die die meisten Stimmen er-1alten
 haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die gewählten Kandidaten,
 die nicht Mitglieder des Konzils werden, bilden in der Reihenfolge
der auf sie entfallenen Stimmen die Reserveliste (Artikel 3 Absatz 3 Satz 5
UJniversitätsverfassung).
(4) Der erste Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat benachrichtigt
 die gewählten Kandidaten brieflich. Innerhalb einer Woche nach Zu-Jgang
 der Benachrichtigung kann der Gewählte die Wahl durch Erklärung gejenüber
 dem ersten Vertreter ablehnen.

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Bekanntgabe der Wahlergebnisse

Der erste Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat teilt die
Namen der Gewählten dem Rektor und den Mitgliedern des Fakultätsrates mit.

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Ausschüsse

(1) Die Mitarbeiterversammlung kann zur Erledigung bestimmter Aufganen
 Ausschüsse errichten.
'2) Ausschüssen der Mitarbeiterversammlung können Mitglieder der Universi--ät
 angehören, die nicht Mitglieder der Fakultätsversammlung sind.
(3) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Senat und im Fakultätsrat
9ilden gemeinsam mit den entsprechenden Vertretern der akademischen Mitarbeiter
 der anderen Fakultäten einen ständigen Ausschuß,
Dieser hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Vertreter der akademischen Mitarbeiter
 zu koordinieren. Er wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Sprecher.
 Für die Wahl gilt sinngemäß 8 8 (5).
Der ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung
            
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