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Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat
(1) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat und im Senat
sowie deren Stellvertreter und Ersatzvertreter werden in jeweils getrennten
Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Eine Vertretung bei der Wahl ist nicht
möglich.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat für einen Wahlgang soviele Stimmen wid
Vertreter in diesem Wahlgang zu wählen sind, Die Häufung mehrerer Stimmen
auf einen Kandidaten gilt als Abgabe einer Stimme. Stimmzettel, auf denen
mehr als die nach Satz 1 zulässigen Stimmen abgegeben wurden, sind ungültig.
(3) Als Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat sind die Kandidaten
gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei
Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl, Ist nach 8 7 Absatz 2 ein Wahlvorschlag
einer Gruppe eingebracht worden, so ist vorab derjenige Kandidat
dieser Gruppe gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Die übrigen
Sitze werden dann auf die Kandidaten verteilt, für die die meisten Stimmen
abgegeben worden sind.
{4) Aus den gewählten Vertretern der akademischen Mitarbeiter im Fakuttätsrat
wird in einem weiteren Wahlgang der erste Vertreter gewählt. Die Reihenfolge
der weiteren Vertreter richtet sich nach der Zahl der in diesem Wahlgang
erreichten Stimmen, bei Stimmengtleichheit entscheidet das Los.
(5) Als Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Senat ist gewählt, wer die
Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält,
Kommt diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht zustande, so ist ein vierter
Wahlgang in einer neuen Mitarbeiterversammlung vorzunehmen, die Hüter?
nach einer Woche, spätestens nach zwei Wochen stattfinden soll. Im dritten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Ein gewählter Vertreter hat sich unverzüglich über die Annahme der Wahl
zu erklären. Wird die Annahme nicht erklärt, so gilt sie als verweigert
(7) Ein Wahlgang ist zu wiederholen, wenn er vom Sitzungsleiter oder einem
Zehntel der anwesendn stimmberechtigten Mitglieder beanstandet wird
(8) Für die Wahl der Stellvertreter und Ersatzvertreter gelten die Bestimmun
gen über die Wahl der Vertreter sinngemäß.