Full text : 1969 (0013)

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Einberufung

{1} Die Mitarbeiterversammlung wird vom ersten Vertreter der akademischen
Mitarbeiter im Fakultätsrat durch schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen, Die Mitarbeiterversammlung ist einzuberufen, wenn
ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegen -
standes die Einberufung verlangen.
(2) Die Ladung ist am_ Arbeitsplatz zuzustellen und durch Anschlag am Mit
teilungsbrett der Fakultät bekanntzugeben.

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(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der
Ladung am Mitteilungsbrett der Fakultät. Aus wichtigem Grund kann die Ladungsfrist
 bis auf 24 Stunden verkürzt werden, In einer unter Verkürzung der
Ladungsfrist einberufenen Mitarbeiterversammlung können Wahlen zu Organen
 oder Einrichtungen der Universität nicht durchgeführt werden.

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Sitzungslieitung, Beschlüsse, Öffentlichkeit

{1} Die Mitarbeiterversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung einen
Sitzungsleiter, Die Wahl wird vom ersten Vertreter der akademischen Mitarbeiter
 im Fakultätsrat geleitet.
{2) Die Mitarbeiterversammlung ist beschiußunfähig, wenn vor einer Abstimmung
 auf Antrag festgestellt wird, daß weniger als ein Fünftel stimmberechtigte
 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann unter Wahrung
einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen eine neue Sitzung einberufen
werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
 über die Gegenstände der Tagesordnung der früheren Sitzung beschließen
 kann. In der Ladung ist auf diese Folge hinzuweisen. @
(3) Die Mitarbeiterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit in der Universitätsverfassung oder in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist. Anträge zur Geschäftsordnung sind ohne Abstimmung
angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeiterversammlung sind öffentlich. Mit einer Mehrheit
 von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann beschlossen werden
die Öffentlichkeit auszuschließen

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Protokaolt

(1) Über die Verhandlungen der Mitarbeiterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
 das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist
            
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