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Satzung über die Vertretung der akademischen Mitarbeiter der
Philosophischen Fakultät in den Organen und Einrichtungen der
Universität und der Fakultät
Vom 16. Juli 1969
Die akademischen Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät haben gemäß Artikel
36 Absatz 2 der Verfassung der Universität des Saarlandes folgende
Satzung beschlossen, die nach Zustimmung des Senats hiermit verkündet wird:
A. Die Versammlungen der akademischen Mitarbeiter
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Mitgliedschaft
(1) Der Versammlung der akademischen Mitarbeiter der Fakultät (Mitarbeiterversammlung)
gehören die der Fakultät oder einer ihrer Einrichtungen zugeoardneten
akademischen Mitarbeiter (Artikel 35 der Universitätsverfassung) an.
{2) Akademische Mitarbeiter eines universitätsunmittelbaren Instituts oder
aines gemeinsamen Instituts mehrerer Fakultäten oder einer fakultätsfreien
Zinrichtung der Universität können sich der Mitarbeiterversammlung anschließen
(Artikel 36 Absatz 4 Universitätsverfassung). Dieser Anschluß kann
nur zum Ende einer Wahlperiode des Konzils durch Erklärung gegenüber dem
Dekan aufgehoben werden; diese Erklärung ist gleichzeitig dem ersten Vertreter
der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat mitzuteilen.
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Stimmberechtigung
(1) In der Mitarbeiterversammlung ist stimmberechtigt, wer in der Stimmiste
geführt wird.
12) Die Stimmliste wird auf der Grundlage der Auskünfte, die die Universitätsverwaltung
erteilt, vom ersten Vertreter der akademischen Mitarbeiter im
Fakultätsrat geführt. Sie ist im Dekanatsbüro auszulegen
(3) Über Einsprüche und Anträge zur Stimmliste entscheidet die Mitarbeiterversammlung
vor Eintritt in die Tagesordnung.