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Ende des Amtes
(1) Das Amt eines Vertreters der akademischen Mitarbeiter endet:
a) mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiter;
b) durch Übernahme eines Mandats für die Studentenschaft;
c) durch Rücktritt;
d) durch Abwahl in einer Sitzung, die mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen /
unter Hervorhebung dieses Tagesordnungspunktes einberufen worden ist,
Der Beschluß bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden,
{2) Soweit keine Ersatzliste besteht, muß innerhalb eines Monats eine Ersatz
wahl durchgeführt werden. Die Ersatzwahl gilt für den Rest der Amtszeit.
C. Änderung der Satzung, Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
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Änderung der Satzung
Die Satzung kann von der Mitarbeiterversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Die Änderung bedarf
der Zustimmung des Senats und der Verkündung im Dienstblatt der
Universität.
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Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Universität in Kraft.
S 19
N
Übergangsvorschrift
Vertreter der akademischen Mitarbeiter, die gemäß Artikel 47 Absatz 5 der
Universitätsverfassung bereits gewählt wurden, bleiben im Amt.
Saarbrücken, den 6. November 1969
Der Rektor
Professor Dr. H. Sitte