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5.192
Stellungnahmen der Mitarbeiterversammlung,
Darlegungspflicht, Berichtspflicht
(1) Die Mitarbeiterversammlung kann zu Gegenständen der Verhandlung in
Organen und Einrichtungen der Universität und der Fakultät Stellung nehmen
und ihren Vertretern die Verpflichtung auferlegen, diese Stellungnahme in den
Beratungen dieser Organe oder Einrichtungen darzulegen.
(2) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen und Einrichtungen
der Universität und der Fakultät haben eine allgemeine Informationspflicht
gegenüber der Mitgliederversammlung, auch über die in nichtöffentlicher
Sitzung gefaßten Beschlüsse dieser Organe und Einrichtungen sowie
über deren wesentliche Gründe zu berichten, soweit nicht Schweigepflicht besteht.
Die Berichtspflicht besteht auch gegenüber Ausschüssen nach 8 11.
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Sonstige Versammlungen
(1) Die akademischen Mitarbeiter der Einrichtungen der Fakultät können be:
sondere Versammlungen bilden.
(2) Die Versammlungen sind für die besonderen Angelegenheiten der akademischen
Mitarbeiter der Einrichtung zuständig. Sie wählen die Vertreter der
akademischen Mitarbeiter für die Organe ihrer Einrichtung.
(3) Von der Einberufung und den Beschlüssen einer Versammlung ist der erste
Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat zu benachrichtigen.
(4) Die Vorschriften über die Mitarbeiterversammlung gelten sinngemäß; bei
Wahlen können gegenüber den Bestimmungen der Satzung abweichende Regelungen
getroffen werden, jedoch ist auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung
nach den Bestimmungen der Satzung zu verfahren, Die Versammlungen
können sich eine Geschäftsordnung geben und hierbei eine von den Vorschriften
der 88 3 und 4 Absatz 2 abweichende Regelung treffen.
B. Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter
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Amtsdauer
Das Amt der Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen deı
Universität und ihrer Einrichtungen dauert ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig.