Full text : 1969 (0013)

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4. Die Fakultäten

Artikel 18

(1) Die Fakultäten sind für die Koordination der Forschung und der Lehre
in ihren Fachbereichen zuständig und verantwortlich,
(2) Die Fakultäten stellen die Studienpläne auf und gewährleisten das Lehrprogramm.
 Sie beschließen die vom Senat zu verabschiedenden Prüfungs-,
Promotions- und Habilitationsordnungen, nehmen akademische Prüfungen ab
und verleihen die akademischen Grade. Sie ergänzen ihren Lehrkörper durch
Berufungsvorschläge sowie durch Habilitationen.

Artikel 19

An der Universität bestehen:

|.

2.

die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
die Medizinische. Fakultät,

3. die Philosophische Fakultät,

4. die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.

Artikel 20

(1) Die Angelegenheiten der Fakultät regelt der Fakultätsrat, soweit sie
nicht in oder gemäß dieser Verfassung anderen Organen oder Einrichtungen
zugewiesen sind.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an:

1. die planmäßigen Professoren,

7

5

5.

6.

die bediensteten außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten
(Artikel 27 Nr. 3) nach Absatz 3.

die akademischen Lehrer,-die nach Absatz 4 oder 5 im Fakultätsrat
stimmberechtiat sind,

zwei Vertreter der nicht bediensteten akademischen Lehrer
(Artikel 27 Nr. 4 und 5).
vier Vertreter der akademischen Mitarbeiter,
vier Vertreter der Studenten.
            
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