Full text : 1969 (0013)

OB —

(2) Der Sitzungsleiter bestimmt den Schriftführer, Jedes Mitglied kann der
Zestimmung mit der Folge widersprechen, daß der Schriftführer von der Versammlung
 zu wählen ist.
(3) Das Protokoll muß den Namen des Sitzungsleiters, des Schriftführers und
der anwesenden Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat und
im Senat sowie die zur Beschlußfähigkeit getroffenen Feststellungen enthalten.
 Es muß ferner die behandelten Tagesordnungspunkte, den Wortlaut der
Anträge und das Ergebnis der Abstimmung wiedergeben.
'4) Das Protokoll wird von der Versammlung festgestellt. Grundlage der Feststellung
 ist ein Entwurf, zu dessen Vorlage bis zur nächsten Sitzung der
Sitzungsleiter und der Protokollführer verpflichtet sind. Der Entwurf muß
‚echtzeitig vor Beginn der Sitzung eingesehen werden können.

S 6

Nahlen

1) Die Mitarbeiterversammlung wählt:
1. die Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat und deren
Stellvertreter,

2, den Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Senat und dessen Stell
vertreter,

3. die weiteren Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Konzil (Artikel 3
Absatz 3 Satz 2 Universitätsverfassung)
/2) Die Wahlen sollen im Juni stattfinden.

57

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge werden in der Sitzung der Mitarbeiterversammlung eingebracht.
 Abwesende können nur dann vorgeschlagen werden, wenn sie schrift-'ich
 zugesagt haben, daß sie die Wahl annehmen.
(2) Ergibt sich aus der Stimmliste, daß eine der in Artikel 36 Absatz 3 der
Jniversitätsverfassung genannten Gruppen mehr als 30 Mitglieder umfasst, so
können die Angehörigen dieser Gruppe für die Wahl der Vertreter der akademischen
 Mitarbeiter im Fakultätsrat einen gesonderten Wahlvorschlag beschließen,
 der mindestens zwei Kandidaten enthalten muß.
            
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