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Einberufung
(1) Die Mitarbeiterversammlung wird vom ersten Vertreter der akademischen
Mitarbeiter im Fakultätsrat durch schriftliche Ladung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Die Mitarbeiterversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn mindestens ein Zehntel der Mitarbeiter schriftlich unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung verlangen.
(2) Die Ladung ist am Arbeitsplatz zuzustellen und durch Anschlag am Mitteilungsbrett
der Fakultät bekanntzumachen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie beginnt mit der Bekanntgabe
der Ladung am Mitteilungsbrett der Fakultät. Aus wichtigem Grund kann die
Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden, In einer unter Verkürzung
der Ladungsfrist einberufenen Mitarbeiterversammlung können Wahlen zu
Organen oder Einrichtungen der Universität nicht durchgeführt werden.
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Sitzungsleitung, Beschlüsse, Öffentlichkeit
{1) Die Mitarbeiterversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung einen
Sitzungsleiter, Die Wahl wird vom ersten Vertreter der akademischen Mitarbeiter
im Fakultätsrat geleitet.
{2) Die Mitarbeiterversammlung ist beschlußunfähig, wenn weniger als ein
Fünftel stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, Bei Beschlußunfähigkeit
kann unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen eine neue
Sitzung einberufen. werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder über die Gegenstände der Tagesordnung der früheren
Sitzung beschließen kann. In der Ladung ist auf diese Folge hinzuweisen
(3) Die Mitarbeiterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit in der Universitätsverfassung oder in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist. Anträge zur Geschäftsordnung sind ohne Abstimmung
angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeiterversammlung sind öffentlich. Mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann beschlossen werden,
die Öffentlichkeit auszuschließen.
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Protokoll
(1) Über die Verhandlungen der Mitarbeiterversammlung ist ein Protokoll auf
zunehmen, das vom Sitzunasleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist,