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Satzung über die Vertretung der akademischen Mitarbeiter der
Medizinischen Fakultät in den Organen und Einrichtungen der
Universität und der Fakultät
Vom 16, Juli 1969
Die akademischen Mitarbeiter der Medizinischen Fakultät haben gemäß At
kel 36 Absatz 2 der Verfassung der Universität des Saarlandes folgende
Satzung beschlossen, die nach Zustimmung des Senats hiermit verkündet wird:
A. Die Versammlungen der akademischen Mitarbeiter
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Mitgliedschaft
(1) Der Versammlung der akademischen Mitarbeiter in der Fakultät (Mitarbeiterversammlung)
gehören die der Fakultät oder einer ihrer Einrichtungen
zugeordneten akademischen Mitarbeiter (Artikel 35 Universitätsverfassung)an.
(2) Akademische Mitarbeiter eines universitätsunmittelbaren Instituts oder
eines gemeinsamen Instituts mehrerer Fakultäten oder einer fakultätsfreien
Einrichtung der Universität können sich der Mitarbeiterversammlung anschließen
(Artikel! 36 Absatz 4 Universitätsverfassung). Dieser Anschluß kann
nur zum Ende einer Wahlperiode des Konzils durch Erklärung gegenüber dem
Dekan aufgehoben werden; diese Erklärung ist gleichzeitig dem ersten Vertreter
der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat mitzuteilen.
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P
Stimmberechtigung
(1) In der Mitarbeiterversammlung ist stimmberechtigt, wer in der Stimmliste
geführt wird.
(2) Die Stimmliste wird auf der Grundlage der Auskünfte, die die Universitätsverwaltung
und die Verwaltung des LKH erteilt, vom ersten Vertreter der
akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat geführt. Sie ist im Dekanatsbüro
auszulegen,
{3) Über Einsprüche und Anträge zur Stimmliste entscheidet die Mitarbeiterversammlung
vor Eintritt in die Tagesordnuna.