und ihren Vertretern dıe Verpflichtung auferlegen, diese Stellungnahme in den
Beratungen dieser Organe oder Einrichtungen darzulegen
(2) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen und Einrichtungen
der Universität und der Fakultät sind verpflichtet, auch über die in
nichtöffentlicher Sitzung gefahten Beschiüsse dieser Organe und Einrichtungen
sowie über deren wesentliche Gründe zu berichten, soweit nicht Schweige-Pflicht
besteht, Die Borichtspflicht besteht auch gegenüber Ausschüssen
nach S 11
& 12
Sonstige Versammlungen
(1) Die akademischen Mitarbeiter der Sektionen und Einrichtungen der Fa
kultät können besondere Versammlungen bilden.
(2) Die Versammlungen sind für die besonderen Angelegenheiten der akademischen
Mitarbeiter der Sektion oder Einrichtung zuständig. Sie wählen die Vertreter
der akademischen Mitarbeiter für die Organe ihrer Sektion oder Einrichtung.
{3) Von der Einberufung und den Beschlüssen einer Versammlung ist der
erste Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat zu benachrichtigen
(4) Die Vorschriften über die Assistentenversammlung in der Fakultät gelten
sinngemäß; bei Wahlen sind die Bestimmungen über die Wahl der Vertreter der
akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat entsprechend anzuwenden. Die
Versammlungen können sich eine Geschäftsordnung geben und hierbei eine
von den Vorschriften der 88 3 und 4 Absatz 2 abweichende Regelung treffen.
B. Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter
&8 14
. Amtsdauer
Das Amt der Vertreter der akademischen Mitarbeiter in den Organen der Uni
versität und ihrer Einrichtungen dauert ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
5 15
Ende des Amtes
(1) Das Amt eines Vertreters der akademischen Mitarbeiter endet:
a) mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiter;
b) durch Übernahme eines Mandats für die Studentenschaft: