Full text : 1969 (0013)

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Wahlen zum Konzil

(1) Die Assistentenversammlung wählt die weiteren Vertreter der akademischen
 Mitarbeiter im Konzil anhand einer Kandidatenliste. Diese enthält die
Namen der akademischen Mitarbeiter der Fakultät, die nicht kraft Amtes
dem Konzil angehören.
(2) Bei der Wahl hat jeder Stimmberechtigte so viel Stimmen, wie Personen zu
wählen sind. Die Zahl ist vor der Wahl durch Beschluß der Versammlung fest:
zustellen. S 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 7 gelter
entsprechend.

(3) Gewählt sind die akademischen Mitarbeiter, die die meisten Stimmen erhalten
 haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, Die gewählten Kandidaten,
 die nicht Mitglieder des Konzils werden, bilden in der Reihenfolge
der auf sie entfallenen Stimmen die Reserveliste (Artikel 3 Absatz 3 Satz 5
Universitätsverfassung).

(4) Der erste Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat benachrichtigt
 die gewählten Kandidaten brieflich. Innerhalb einer Woche nach Zu
gang der Benachrichtigung kann der Gewählte die Wahl durch Erklärung gegenüber
 dem ersten Vertreter ablehnen.

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Bekanntgabe der Wahlergebnisse

Der erste Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat teilt die
Namen der Gewählten dem Rektor und dem Dekan mit.

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Ausschüsse

(1) Die Assistentenversammlung kann zur Erledigung bestimmter Aufgaber
Ausschüsse. errichten

(2) Ausschüssen der Assistentenversammlung können Mitglieder der Universität
 angehören, die nicht Mitalieder der Assistentenversammlung sind.

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Stellungnahmen der Assistentenversammlung,
Darlegungspflicht, Berichtspflicht

(1) Die Assistentenversammlung kann zu Gegenständen der Verhandlung in
Organen und Einrichtungen der Universität und der Fakultät Stellung nehmen
            
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